ein, zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. 42). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme ein und präzisierte den mit der Beschwerde eingereichten Antrag auf Zusprache von mindestens einer halben IV-Rente spätestens ab Dezember 2017 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten mit Wirkung ab November 2017 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei (act. 43). Die Vorinstanz verzichtete weiterhin stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme, so dass der Schriftenwechsel damit abgeschlossen war (act. 44).