Während der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021 beantragte, die Gutachterstelle sei ergänzend anzufragen, ob es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bereits ab Oktober 2016 spätestens vorhanden gewesen sei (act. 40), liess sich die Vorinstanz nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbreitung der von ihm vorgeschlagenen Ergänzungsfrage an die Gutachterstelle ab (siehe dazu auch E. 2.4b nachfolgend) und räumte den Parteien Gelegenheit