F. Das polydisziplinäre Gutachten vom 23. Juli 2021 (act. 38) ging am 26. Juli 2021 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 39). Während der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021 beantragte, die Gutachterstelle sei ergänzend anzufragen, ob es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bereits ab Oktober 2016 spätestens vorhanden gewesen sei (act. 40), liess sich die Vorinstanz nicht vernehmen.