Seite 3 Mit E-Mail vom 6. April 2020 und mit Schreiben vom 16. Juni 2020 erinnerte die Verfahrensleitung die Vorinstanz an diese Pendenz (act. 17 und 18). Mit Schreiben vom 17. September 2020 informierte die Vorinstanz das Obergericht, dass die Bemühungen, den Verlaufsbericht von Dr. F. zu erhalten, erfolglos geblieben seien (act. 21). Hierauf setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Frist an, um selber einen Verlaufsbericht einzureichen (act. 23), was dieser mit Schreiben vom 10. November 2020 tat (act.