E. Die Streitsache wurde in der dritten Abteilung des Obergerichts an der Sitzung vom 10. Dezember 2019 erstmals beraten. Die Richterin und die Richter gelangten gestützt auf eine umfassende Würdigung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, für eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob und falls ja, in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zukomme oder nicht, seien zunächst weitere medizinische Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand erforderlich. Es wurde daher beschlossen, bei der G. Begutachtung in O. ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (act. 15).