D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 Beschwerde ans Obergericht mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen bzw. eventualiter seien die medizinischen Abklärungen weiter zu führen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 8), woraufhin der Beschwerdeführer mit Replik vom 2. Mai 2019 an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt und weitere Unterlagen einreichte (act.