Vom 17. Oktober bis zum 20. November 2018 trat der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt ins D. ein (IV-act. 190). Im RAD-Bericht vom 19. Dezember 2018 hielt Dr. E. fest, es liege beim Beschwerdeführer weiterhin keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands vor und es seien keine weiteren Abklärungen nötig (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (IV-act. 192) wies die Vorinstanz daraufhin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers definitiv ab.