Seite 2 C. Nachdem der RAD im Bericht vom 15. August 2018 (IV-act. 185) davon ausging, dass auf dieses Gutachten abgestellt werden könne, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 20. September 2018 (IV-act. 186) mit, er habe keinen Rentenanspruch bei unverändert voller Arbeitsfähigkeit.