In der Folge holte die Vorinstanz bei der C. AG ein polydisziplinäres Gutachten ein. Im Gutachten vom 9. August 2018 gelangten die Gutachter in einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl angestammt als auch adaptiert als voll arbeitsfähig zu betrachten. Die Psoriasis nebst assoziierter Arthropathie bedinge eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit in hautbelastenden Tätigkeiten sowie körperlich schweren Arbeiten und die Persönlichkeitsakzentuierung mache Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz weniger geeignet (IV-act. 184.2, S. 5 f.).