B. Nach Einholung diverser Arztberichte empfahl der RAD eine polydisziplinäre Begutachtung, um abschliessend zu klären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem bei Dr. B. vor der letzten Rentenabweisung eingeholten Gutachten verändert habe (IVact. 171).