Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 21. Januar 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer, Dr. F. Windisch, M. Schneider Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 19 47 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A._______ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Erläuterungsgesuch im Zusammenhang mit dem Urteil O3V 17 23 Sachverhalt A. Am 21. Juli 2017 reichte A.__________ beim Obergericht eine Beschwerde ein und bean- tragte zur Hauptsache, die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 betreffend Rente sei aufzuheben und es sei ihm die bestehende Invalidenrente wei- terhin auszurichten. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ausserdem die die auf- schiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 hiess das Oberge- richt im Verfahren O3V 17 23 diese Beschwerde insoweit gut, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das vorsorgliche Massnahmebegehren war vom Einzelrichter bereits mit Urteil vom 24. August 2017 im Verfahren ERV 17 33 abgewiesen worden; auch dieses Urteil ist rechtskräftig. B. Am 6. November 2019 ging ein tags zuvor verfasstes Schreiben der Rechtsanwältin von A.__________ beim Obergerichtspräsidium ein, in welchem die Rechtsanwältin berichtete, sie habe die IV-Stelle nach Rechtskraft des Urteils im Verfahren O3V 19 4 um Weiteraus- richtung der Rente und Nachzahlung der Rente ab September 2017 gebeten. Die IV-Stelle habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Rente werde vorerst nicht weiter ausge- richtet, und auch eine Nachzahlung der Rente ab Renteneinstellung komme vorderhand nicht in Frage. Zuerst werde sie die notwendigen Abklärungen tätigen und danach über die Weiterführung der Rente entscheiden. Die Rechtsvertreterin ersuchte das Obergericht des- halb, Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils im Verfahren O3V 17 23 zu erläutern, und zwar na- mentlich dahingehend, ob die IV-Stelle verpflichtet sei, die Rente sofort bis zu einer neuen Entscheidung weiter auszurichten bzw. rückwirkend ab der Einstellung Ende August 2017 dem Beschwerdeführer nachzuzahlen. C. Mit Verfügung vom 15. November 2019 gewährte die Gerichtsleitung der IV-Stelle die Gele- genheit, eine Vernehmlassung zum Erläuterungsgesuch einzureichen. Die IV-Stelle liess die ihr dazu angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. D. Hierauf wurde das Erläuterungsgesuch an der Sitzung der dritten Abteilung des Oberge- richts vom 21. Januar 2020 zur Behandlung traktandiert. Der im Anschluss an die gerichtli- che Beratung gefällte Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Seite 2 Erwägungen 1. Ist ein Rechtsspruch eines Entscheides unklar, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Da das eingereichte Erläuterungs- begehren ein Urteil der dritten Abteilung des Obergerichts betrifft, ist ebendiese auch zur Behandlung des Erläuterungsbegehrens zuständig (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ju- stizgesetz [JG, bGS 145.31]). 2. Auf das Erläuterungsbegehren ist einzutreten, nachdem A.__________ nachvollziehbarer- weise ein erhebliches Interesse daran hat, dass das Urteil vom 21. Mai 2019 im Verfahren O3V 17 23 korrekt umgesetzt wird. Ausserdem handelt es sich um eine grundsätzliche Fra- ge, deren Klärung letztlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, so dass in künftigen Fällen auf das vorliegende Urteil des Obergerichts verwiesen werden kann, sollte sich die gleiche Frage in weiteren Fällen stellen. 3. Das Obergericht hat im Verfahren O3V 17 23 rechtskräftig entschieden, dass die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 aufgehoben wird. Damit ist diese Verfügung hinfällig geworden. Rein formell betrachtet scheint dies auf den ersten Blick da- zu zu führen, dass die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfaltet und die A.__________ vorher gewährte Rente also bis zu der nach den Abklärungen der IV-Stelle zu erlassenden neuen Verfügung wieder ausgerichtet werden müsste. Davon scheint auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszu- gehen. a. Eine solche formale Betrachtungsweise führt allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 106 V 18, E. 3; BGE 129 V 370, E. 4.3) zu einem sachlich unbe- friedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Verfahren bei einer Rückwei- sung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch gar nicht abgeschlossen ist. Hätte das Obergericht keine Rückweisung der Angele- genheit an die IV-Stelle vorgenommen, sondern die nötigen Abklärungen selbst vorgenom- men und schliesslich je nach Ergebnis danach die im Verfahren O3V 17 23 angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 direkt bestätigt oder korrigiert, wäre die Rente aufgrund des vom Einzelrichter im Verfahren ERV 17 33 bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirk- ung nämlich während dieser weiteren Abklärungen gerade nicht weiter auszurichten gewe- sen. Seite 3 b. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Ver- waltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwal- tung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die an- gefochtene und aufgehobene Rentenverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ur- sprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht; ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung, so wird die IV-Stelle eine Nachzahlung der Leistungen verfügen müssen, so dass die versicherte Person letztlich keinen Nachteil erlei- det (BGE 106 V 18, E. 3b). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorgesehene Verzugszinspflicht zugunsten des Versicherten hinzuwei- sen (vgl. BGE 129 V 370, E. 4.3). c. Umgekehrt könnte der Versicherte versucht sein, den Erlass einer neuen Verfügung mög- lichst lange hinauszuzögern, wenn die ursprüngliche Leistungsverfügung ihre Wirkung bei Rückweisung an die Vorinstanz einfach weiter entfalten würde. Auch dies muss der Rechts- gleichheit willen verhindert werden (BGE 106 V 18, E. 3c). Nicht zuletzt ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Einzelrichters, den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen (ERV 17 33), längst unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. d. Dass die IV-Stelle mit ihrer Renteneinstellungsverfügung vom 4. Juli 2017 in unzulässiger Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt angestrebt hätte, legt die Vertreterin von A.__________ nicht konkret dar. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte für ein solches Vor- gehen kann ein solches nicht ohne weiteres unterstellt werden. Angesichts der zweifellos ausserordentlichen Umstände im vorliegenden Fall, wo sich - notabene, ohne dass A.__________ eine Mitwirkungspflichtsverletzung vorzuwerfen gewesen wäre - in praktischer Hinsicht tatsächlich erhebliche Schwierigkeiten zeigten, A.__________ abschliessend begutachten zu lassen (vgl. dazu die Erwägung 2.5 im Urteil O3V 17 23 vom 21. Mai 2019), kann im konkreten Fall jedenfalls nicht auf ein geradezu missbräuchliches Verhalten der IV-Stelle mit dem (primären) Ziel, einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren, geschlossen werden. Immerhin erhielt A.__________ bereits seit 2004 (teils rückwirkend ausgerichtete) Rentenleistungen der Invalidenversicherung und diese blieben in der Folge im Rahmen mehrerer amtlicher Revisionsprüfungen unverändert. e. In der Invalidenversicherung erfolgt die Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich ist jene Seite 4 Verwaltungsverfügung, mit welcher die Herabsetzung oder Aufhebung erstmals verfügt wurde. Muss infolge eines Rückweisungsentscheids eine neue Verfügung erlassen werden, kann damit die ursprüngliche Rentenaufhebung (samt Wirkungszeitpunkt) rückwirkend bestätigt werden (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_792/2018 vom 25. Januar 2019, E. 2.2; 9C_818/2018 und 9C_826/2018 vom 5. April 2019, E. 3.2, je m.w.H.). Das heisst: Die IV-Stelle wird somit in der noch zu erlassenen neuen Verfügung den Rentenanspruch von A.__________ auch rückwirkend zu beurteilen haben. Sollten A.__________ mit der neuen Verfügung Rentenleistungen nach dem 1. September 2017 zugesprochen werden, wird die IV-Stelle diese gegebenenfalls nachzuzahlen haben. Dies ändert aber nichts daran, dass unter den gegebenen Umständen gestützt auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts vorläufig kein Anspruch auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente besteht. Seite 5 Demgemäss präzisiert das Obergericht aufgrund des im Nachgang zum Urteil im Verfahren O3V 17 23 eingereichten Erläuterungsgesuch von A.__________ : 1. Unter Hinweis auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 106 V 18; BGE 129 V 370) wird klargestellt, dass im vorliegenden Fall der mit der von der Vorinstanz am 4. Juli 2017 verfügten Aufhebung der Rente verbundene Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (rechtskräftig bestätigt im Verfahren ERV 17 33) infolge der im Verfahren O3V 17 23 erfolgten Rückweisung der Sache an die IV-Stelle auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal- tungsverfügung andauert. A.__________ hat demnach keinen Anspruch auf eine vorläufige Weiterausrichtung der bisherigen Rente ab September 2017 bis zum Erlass der neuen Ver- waltungsverfügung. Ob A.__________ allenfalls rückwirkend in der Zeit ab September 2017 einen Rentenanspruch hat oder nicht, wird die IV-Stelle in der neuen Verwaltungsverfügung festzulegen und ihm allenfalls rückwirkende Rentenzahlungen auszurichten haben. 2. Für diesen Erläuterungsentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung- en zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz und das Bundes- amt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer Seite 6 versandt am: 14. Januar 2020 Seite 7