Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 208 ff zu Art. 61 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 AT). Vorliegend handelt es sich um einen eher durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des