Vielmehr bezweckt die Rückweisung eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens dahingehend, dass eine differenzierte Auseinandersetzung mit den sich in den Akten befindenden Berichten sowie den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der (anderen) Fachärzte stattfindet und nachvollziehbar begründet wird, gestützt auf welche Indikatoren der Teilgutachter zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt (BGE 139 V 99 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1). Zudem