Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend aber kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, da der bereits erhobene medizinische Sachverhalt weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen gutachterlich geklärt werden muss. Vielmehr bezweckt die Rückweisung eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens dahingehend, dass eine differenzierte Auseinandersetzung mit den sich in den Akten befindenden Berichten sowie den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der (anderen) Fachärzte stattfindet und nachvollziehbar begründet wird, gestützt auf welche Indikatoren der Teilgutachter zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt (BGE 139 V 99 E. 1.1;