2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik am neuropsychologischen, neurologischen, internistischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht gefolgt werden kann. Jedoch ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die vom psychiatrischen Teilgutachter vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (BGE 145 V 361 E. 4.3). Somit rechtfertigt es sich, lediglich das psychiatrische Teilgutachten zu weiteren Präzisierungen oder Ergänzungen an die IV- Stelle zurückzuweisen.