2.4.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten stellte K. ______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein überwiegend unauffälliges kognitives Leistungsniveau fest. Es könne eine minimale neuropsychologische Funktionsstörung mit leichten Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen festgestellt werden, welche mit einer depressiven Störung vereinbar seien. Die Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörungen erfolge im psychiatrischen Gutachten (IV-act. 137-71/79).