Die neurologische Teilgutachterin führte im Rahmen der Herleitung aus, dass spezifische neurologische Symptome aktuell kaum mehr vorhanden seien. Auf Nachfrage werde zwar deutlich, dass Kopfschmerzen auftreten können, aber nur in Zusammenhang mit Stresssituationen und äusserst selten und ohne wesentliche Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Somit seien die geklagten neuropsychologischen Symptome aus neurologischer Perspektive in Zusammenhang mit psychischen Faktoren zu sehen (IV-act. 137-35/79). Insofern erstaunt nicht, dass die