137-25/79). Aufgrund der ebenfalls in den Akten vorhandenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich gesundheitlich weder in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 137-40/79 und IV-act. 137-42/79), erscheint die vom Teilgutachter wiedergegebene Eigenaussage des Beschwerdeführers als fraglich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde das schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom vom Teilgutachter berücksichtigt, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer tagsüber gelegentlich müde ist und gelegentlich ein bis zwei Stunden schlafe (IV-act. 137-24/79).