Der Teilgutachter führte aus, dass in der klinischen Untersuchung sich aus rheumatologischer Sicht keine relevanten Pathologien fänden. Bildgebend seien degenerative Veränderungen Th7 bis 9 im Sinne einer rechtsseitig überbrückenden Spondylose festgestellt worden, die weiteren Röntgenaufnahmen hätten aber keine Pathologien ergeben. Entzündliche Gelenksveränderungen und eine serologische Entzündungsaktivität seien nicht fassbar und die ergänzend bestimmten immunologischen Parameter seien negativ (IV-act. 137-19f/79). Insofern wird nachvollziehbar hergeleitet, weshalb die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist.