Aus rheumatologischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten mit Heben/Tragen von Lasten bis 25kg (vereinzelt) beziehungsweise bis 15kg (repetitiv), mithin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur von Lieferwagen bis 3.5 Tonnen Gewicht, nicht begründet werden. Eine berufliche Reintegration in die angestammte und bis spätestens 2004 ausgeübte Tätigkeit als Strassen-/Gartenbau-/Gleisarbeiter erscheine aus rheumatologischer Sicht nicht sinnvoll.