Umso mehr, als vom Teilgutachter im Abschnitt „Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen“ im Wesentlichen lediglich die Belastungen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, geschildert wurden und keine Ausführungen zu den vorhandenen Fähigkeiten oder Ressourcen erfolgten (IV-act. 137-49/79). Obwohl es sich beim vom behandelnden Psychiater Dr. med. B. ______ diagnostizierten Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung um eine Verdachtsdiagnose handelt, welche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, fehlt im Teilgutachten jegliche Auseinandersetzung damit, dies im Gegensatz zu den von Dr. med. B. ___