137-48/79). Auch die Ergebnisse der Mini-ICF- APP, wonach sehr viele Items – mit Ausnahme der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, welche eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung aufweist – leicht beziehungsweise mittelgradig herabgesetzt sind, erfordern eine einlässliche und nachvollziehbare Begründung der vom Teilgutachter geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 30% (IV-act. 137-48f/79). Umso mehr, als vom Teilgutachter im Abschnitt „Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen“ im Wesentlichen lediglich die Belastungen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, geschildert wurden und keine Ausführungen zu den vorhandenen Fähigkeiten oder Ressourcen erfolgten