seit August 2015 in laufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (IV-act. 30-3/4, vgl. auch IV-act. 123-2/14). Insofern ist eine regelmässige fachärztliche Behandlung ausgewiesen. Ausgewiesen ist auch eine medikamentöse Behandlung, wobei diese durch (unverschuldete) Unverträglichkeiten seitens des Beschwerdeführers offenbar erschwert wird (IV-act. 123-2/14 und IV-act. 137-48/79).