Der Teilgutachter wies zudem darauf hin, dass es aktenkundig sei, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren von verschiedenen Behandlern zwischen 80 und 100% angesehen worden sei. Ein Arbeitsversuch sei abgebrochen worden und ein längerer Zeitraum in der Tagesklinik habe ebenfalls zu einer deutlich reduzierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt. Ein solches Bild habe der Beschwerdeführer während der Exploration nicht präsentiert.