Weiter führte er aus, dass er aus gutachterlicher Sicht ein hohes Potenzial bei der Optimierung der aktuell antidepressiven Medikation sehe (IV-act. 137-48/79). Aktuell liege beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 30% aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und den Kardinalsymptomen insbesondere der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung bei bestehender Antriebslosigkeit vor. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen, dass die Diagnosen ADHS, posttraumatische Belastungsstörung sowie die Agoraphobie, welche bereits seit Jahrzehnten beständen, einen Einfluss auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit hätten.