a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2 Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, wobei ein neues, polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie und internistische Medizin einzuholen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.