Zusammenfassend ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese allfällige Eingliederungsmassnahmen zur erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchführe. Einem eventuell auftretenden Widerstand der Beschwerdeführerin ist mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu begegnen. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3).