Somit liegt eine erwerbliche invaliditätsbedingte Desintegration vom Arbeitsmarkt vor. Aus medizinischer Sicht bedarf die Beschwerdeführerin hingegen keiner medizinischer Massnahmen, die vor einer Arbeitsaufnahme durchgeführt werden müssten (IV-act. 46-45/152; IV-act. 46-84/152 und IV-act. 46-123/152). Die Gutachter haben keine Notwendigkeit beruf- lich-erwerblicher Massnahmen postuliert, jedoch eine gute Blutdruckeinstellung, eine Gewichtsreduktion und Laborkontrollen empfohlen (IV-act. 46-45/152 und IV-act. 46-84/152).