13-153ff/317). Strittig blieb letztlich eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, weshalb seitens des RAD eine BEFAS-Abklärung empfohlen wurde (IV-act. 13-148/317). Diese wurde frühestens auf August 2004 terminiert, da die Beschwerdeführerin im Frühling 2004 ein Kind erwartete (IV-act. 13-113/317). Die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 25. Juni 2004, gegen welche die Beschwerdeführerin Einsprache erheben liess, wurde am 27. Oktober 2004 widerrufen (IV-act. 13-84ff/317; IV-act. 13-84ff/317 und IV-act. 13-63/317).