Im ABI-Gutachten vom 28. August 2002 wurde aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine mindestens 50%-ige adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise die angestammte Tätigkeit, als zumutbar für die Beschwerdeführerin erachtet (IV-act. 13215/317). Dieses Gutachten bildete unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. B. ______, Dr. E. ______, Dr. F. ______ und dem Haushaltsabklärungsbericht die Grundlage für die RAD- Beurteilung vom 13. Juni 2005, wonach gegenwärtig keine relevant verwertbare Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich vorliege (IV-act. 13-28/317).