2.7 Weiter ist zu prüfen, ob – wie die Beschwerdeführerin rügt - vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen hätten geprüft beziehungsweise durchgeführt werden müssen. Unstreitig erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit über 18 Jahren eine Invalidenrente bezog (BGE 140 V 15 E. 5.2).