IV-act. 39). Ohnehin entscheidet das Gutachtergremium über die Wahl der entsprechenden Fachdisziplinen und nicht die zu untersuchende versicherte Person (BGE 139 V 349 E. 3). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten – Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie – hat durchführen lassen.