Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Aktenzusammenfassung sei unvollständig und es liege daher ein klarer materieller Fehler des Gutachtens vor, übersieht, dass der orthopädische Gutachter in seinem Teilgutachten explizit ausführte, dass er das von der IV- Stelle zur Verfügung gestellte gesamte Aktendossier geprüft habe, jedoch nur die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente kurz zitiere (IV-act. 46- 50/152). Insofern gab er das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aktenzusammenfassung unvollständig wäre, da die Beschwerdeführerin die nicht berücksichtigten Unterlagen nicht näher