in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis). Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Aktenzusammenfassung sei unvollständig und es liege daher ein klarer materieller Fehler des Gutachtens vor, übersieht, dass der orthopädische Gutachter in seinem Teilgutachten explizit ausführte, dass er das von der IV- Stelle zur Verfügung gestellte gesamte Aktendossier geprüft habe, jedoch nur die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente kurz zitiere (IV-act. 46- 50/152).