Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der orthopädische Gutachter sei ca. 30 Minuten zu spät zur Untersuchung erschienen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis).