Die vertiefte Befragung umfasste zudem nicht nur den erwähnten Fragebogen, sondern auch die übrigen von ihr gemachten Ausführungen (IV-act. 46-72f/152). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf, weshalb eine ca. 30-minütige anamnestische Exploration nicht auf einer Seite eines Gutachtens zusammengefasst werden kann und weshalb die vorliegende vertiefende Befragung nicht seriös sein soll, zumal sie keine inhaltlichen Fehler in der Befragung beziehungsweise in der Zusammenfassung rügt.