Seite 13 Was die Rügen der Beschwerdeführerin zum orthopädischen Teilgutachten betrifft, ist ihr in Bezug auf die von ihr kritisierte vertiefte Befragung entgegenzuhalten, dass es nicht dem orthopädischen Teilgutachter angelastet werden kann, wenn sie den ihr im Vorfeld der Untersuchungen zugestellten sechsseitigen Fragenbogen stichwortartig und flüchtig beantwortet hat (IV-act. 46-66ff/152). Die vertiefte Befragung umfasste zudem nicht nur den erwähnten Fragebogen, sondern auch die übrigen von ihr gemachten Ausführungen (IV-act. 46-72f/152).