2.5.3 Zusammenfassend liegt der Revisionsgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (hinsichtlich des psychischen Zustandsbilds) vor, so dass der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.1.2). Im Übrigen ist auch die Dauer des Revisionsgrundes gegeben (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.6 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen den Beweiswert des PMEDA Gutachtens. 2.6.1