zug auf das psychische Geschehen. Somit kam es im massgebenden Vergleichszeitraum zu einer Veränderung hinsichtlich des psychischen Zustandsbilds der Beschwerdeführerin, welche für sich genommen geeignet ist, den Rentenanspruch zu berühren (BGE 145 V 141 E. 7.3.1; BGE 141 V 9 E. 5.2).