Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde erläutert, dass aus heutiger gutachterlicher Sicht der Einschätzung von 2002, mithin der psychiatrischen Einschätzung im ABI Gutachten, gefolgt werden könne. Die 2003 erfolgte Einschätzung durch Dr. B. ______ könne insofern nicht nachvollzogen werden, da keine AMDP- und ICD-10 konforme Einschätzung erfolgt sei und eine leichte depressive Episode ohnehin keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht impliziere (IV-act. 46-121/152).