46-85f/152). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren zwischen 2000 und 2003 unter – möglicherweise rezidivierenden – depressiven Episoden leichteren Grades gelitten habe, welche medikamentös behandelt worden seien. Die anamnestisch dokumentierte und wahrscheinliche rezidivierende depressive Störung müsse ab spätestens 2004 als remittiert angesehen werden (IV-act. 46-119/152). Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde erläutert, dass aus heutiger gutachterlicher Sicht der Einschätzung von 2002, mithin der psychiatrischen Einschätzung im ABI Gutachten, gefolgt werden könne.