2014. Das ABI Gutachten aus dem Jahr 2002 erscheine nicht ausreichend schlüssig, da ein im Ergebnis „fast unbehinderter klinischer Untersuchungsbefund“ und eine leichte Depressivität keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich überwiegend leichten Tätigkeit begründen könne. Der jetzige Gutachter bewerte somit wahrscheinlich einen am ehesten im Vergleich zur Voruntersuchung nicht namhaft anderen objektiven Gesundheitszustand lediglich versicherungsmedizinisch anders, d.h. mehr an den objektiven Befunden orientiert (IV-act. 46-85f/152).