46-42/152). Weiter wurde festgestellt, dass sich aus internistischer Sicht keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe (IV-act. 46-46/152). In der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der postoperativen und bildgebend degenerativen spinalen Veränderungen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten (Gewichtslasten über 20kg) oder Arbeiten mit repetitiver Rumpfzwangshaltung bestehe. Für