Seitens der Abklärungsstelle wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bisherigen Sachlage als 100% Erwerbstätige qualifiziert worden sei. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter geworden sei, sei sie zu 70% als Erwerbstätige, zu 15% als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes und zu 15% als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren (IV-act. 13-40/317). Die Einschränkung im Aufgabenbereich betrage rund 51%, jene im Erwerb und als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes 100%. Der Invaliditätsgrad nach Änderung der Qualifikation betrage 92.64% (IV-act. 13-36ff/317)