Behandlungen im Kantonsspital abgeschlossen seien. Die Begutachtung beim ABI sei in einer laufenden Behandlung durchgeführt worden und berücksichtige daher nicht, dass noch gar keine Konsolidierung der Beschwerden stattgefunden habe (IV-act. 13-177/317). Anlässlich der Nachkontrolle vom 24. März 2004 diagnostizierte Dr. E. ______ neu einen Verdacht auf Coxarthrose links und einen Verdacht auf ISG-Durchbauung links (IV-act. 13- 54/317).