Dr. B. ______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 17. März 2003 zuhanden ihrer Rechtsschutzversicherung entgegen dem ABI Gutachten keine 50%- ige Arbeitsfähigkeit. Sie sei auf starke Schmerzmittel angewiesen und nicht in der Lage, eine Halbtags-Leistung aufzubringen. Seines Erachtens sollten rehabilitative Massnahmen angestrebt werden mit dem Ziel, eine adaptierte Tätigkeit zu finden (IV-act. 13-182ff/317).