Bei einer derartigen Tätigkeit müsse die Möglichkeit zum selbständigen Wählen der Körperposition, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2-3 kg, ohne gebückte und ohne über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile durchführbar sein. Aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin medizi- nisch-theoretisch eine mindestens 50%-ige adaptierte Tätigkeit, wie beispielsweise die angestammte Tätigkeit, zumutbar (IV-act. 13-214f/317).