2.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, beim PMEDA Gutachten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich sei. Zudem sprächen vielfältige konkrete Indizien gegen den Beweiswert des Gutachtens. Auch die rechtsgenügliche Beweisführung zu einer allfälligen Veränderung in Bezug auf den Status der Beschwerdeführerin scheitere. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung nicht erfüllt, weshalb vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen wären.