Die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu 40% im Erwerb und zu 60% im Haushalt zu qualifizieren. Im Regelfall sei eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, was der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung und ihrem Werdegang zumutbar sei.