2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Seite 6 ATSG ist die (ursprüngliche) Verfügung vom 2. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (IV-act. 13-14f/317; BGE 133 V 108 E. 4.1).